Grafik - Leifheit und Envenaro schützen das Klima

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ENVENARO
    - im folgenden Verein genannt –
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wir sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen
  3. Seinen Sitz hat der Verein in der Oberkalbacher Straße 31, 36148 Uttrichshausen
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich von nachwachsenden Rohstoffen zur energetischen Verwertung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
    - Erteilung von Forschungs- und Projektaufträgen
    - Erfassen und Zusammenfassen von bestehendem und zukünftigem Wissen
    - Aktive Mitarbeit der Mitglieder
    - Aufbau und Unterhaltung eines Netzwerks für die Zusammenarbeit aller an diesem Bereich interessierten Personen
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  1. Der Verein besteht aus:
    1) ordentlichen Mitgliedern,
    2) aktiven Mitgliedern,
    3) fördernden Mitgliedern,
    4) Ehrenmitgliedern
  2. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv an den Veranstaltungen des Vereins beteiligen, sondern den Verein durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise finanziell unterstützen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft oder um die von Ihr verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
  4. Als Mitglied des Vereins können nur Personen aufgenommen werden, deren Interessen mit dem § 2 der Satzung übereinstimmen.
  5. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme als Mitglied und die Veränderung des Mitgliedsstatus entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen innerhalb von sechs Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit endgültig. Ummeldungen in der Mitgliedschaft müssen spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1) Den Tod eines Mitglieds,
    2) den Austritt des Mitglieds,
    3) auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Diese kann den Beschluss aufheben.
    4) Liquidation der juristischen Person.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss seitens des Vereinsmitgliedes ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Kündigung ist dabei zu jedem Kalendermonatsende möglich. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist eine Kündigung im Interesse einer geregelten Führung des Vereins nicht möglich.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, nach Anhörung mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auszuschließen.Der Ausschluss erfolgt insbesondere
    - Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von mehr als zwei monatlichen Beiträgen im Rückstand ist.
    - bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
    - wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
    Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Aktive / ordentliche Mitglieder sind für die ideelle, rechtliche und wirtschaftliche Sicherung des Vereins und für die weitere Aufbauarbeit aktiv verantwortlich.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung anzuerkennen und zu achten.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Verwirklichung der in § 2 festgeschriebenen Aufgaben und Ziele werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Für die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden mit Ablauf eines Monats, bzw. bei jährlicher Zahlung zu Beginn des Mitgliedbeitritts fällig und zu diesem Zeitpunkt durch Banklastschrift erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Geschäftsführung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - die Jahresberichte und die Berichte über die Kassenprüfung entgegenzunehmen und zu beraten
    - Entlastung des Vorstands
    - im Wahljahr den Vorstand zu wählen
    - Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
    - Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sind
  2. Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung aller aktiven, stimmberechtigten Mitglieder stattzufinden, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres. Den genauen Termin bestimmt der Vorstand. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Auch beabsichtigte Satzungsänderungen sind hierbei schon mitzuteilen. Einladungen können dabei je nach Erreichbarkeit der Mitglieder als Brief oder auf elektronischem Weg zugestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Einladung.
  3. Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    - Bericht des Vorstands
    - Berichts des Kassenprüfers
    - Entlastung des Vorstands
    - Wahl des Vorstands
    - Wahl von zwei Kassenprüfern
    - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    1) Der/die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    2) Eine Mitgliederversammlung ist stets dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
    3) Der/die Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
  6. Die Tagesordnung muss eine "Fragestunde" enthalten, in der der Vorstand den Mitgliedern Rede und Antwort zu stehen hat. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen vorgenommen werden.
    Stimmberechtigt sind aktive / ordentliche Mitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Die Stimme kann nur persönlich ausgeübt werden.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    - dem 1. Vorsitzenden
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister
    - dem Schriftführer
    Dem Vorstand gehören daneben bis zu fünf Beisitzer/innen an.
  2. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie können besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist. Vorschläge für einen neuen Vorstand müssen bei der entsprechenden Mitgliederversammlung beim Schriftführer abgegeben werden. Der Vorstand wird mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gewählt. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung oder mit deren Ermächtigung vom Vorstand gewählt. Die Ermächtigung erlischt spätestens mit der nächsten Vorstandswahl.
  5. Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Arbeitskreise zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Der Vorstand erstellt darüber hinaus einen Maßnahmen- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung.
  6. Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung.
  7. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten in den Sitzungen, welche der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anberaumt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege mit acht Tagen Frist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Für alle Beschlüsse gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  8. Der Schriftführer fertigt von jeder Sitzung des Vorstands ein Protokoll, das von ihm und einem bei der Sitzung anwesenden Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die Protokolle werden bis zur nächsten Vorstandssitzung an alle Vorstandsmitglieder versandt.
  9. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 10 Die Geschäftsführung

  1. Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung, die aus einem / einer Geschäftsführer/in besteht. Der Geschäftsführung obliegt die laufende Geschäftsführung nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  2. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
    - die Leitung der Geschäftsstelle
    - Koordination der Angebote des Vereins
§ 11 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsmäßige Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor.

§ 12 Finanzen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
  2. Die dafür notwendigen Mittel werden bestritten aus:
    - Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
    - Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
    - Projektfördermittel der öffentlichen Hand
    - zweckgebundenen Mitteln

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösen des Vereines fällt das Vermögen des Vereins an den „Gründerportal Fulda – Osthessen e. V..“ mit Sitz in Fulda, der diese Mittel ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, auf deren Einladung eine entsprechende Beschlussfassung hierüber angekündigt wurde. Diese Beschlüsse sind nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und dem Antrag mit 2/3-Mehrheit zustimmt. Andernfalls muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder darüber entscheidet.
  3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

§ 14 Gültigkeit

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 15.12.2006 beschlossen.